Unter der Lupe: Der aktuelle Referentenentwurf des BMG zum Transformationsfonds

Beitrag von Felix Franz - Senior Consultant (11.03.2025)

Er umfasst 43 Seiten und ist seit 17.01.2025 offiziell auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) einzusehen: der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich.

Inhaltlich gibt der aktuelle Referentenentwurf Auskunft darüber, was zukünftig über den Transformationsfonds gefördert werden kann und welche Bedingungen dafür gelten. Auch wenn der Entwurf noch keine abschließende Rechtsverordnung bildet, erhalten wir durch ihn bereits jetzt Einblicke, wie die Krankenhäuser den 50 Mrd. Euro schweren Fonds potenziell nutzen werden können.

Der Transformationsfonds basiert auf dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) und ist das zentrale Förderinstrument des Bundesgesundheitsministeriums zur Umsetzung der Krankenhausreform. Hauptziele der Reform sind 

  • die Erhöhung der Behandlungsqualität,
  • die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung,
  • weniger Bürokratie bei mehr Effizienz sowie
  • die Entlastung des Krankenhauspersonals.

Die geplanten Finanzmittel des Transformationsfonds sollen ab dem 01.01.2026 für zehn Jahre ausgeschüttet werden. Förderfähig sind Vorhaben, deren Umsetzung am 01. Juli 2025 noch nicht begonnen hat. 

Die Mittel aus dem Transformationsfonds stehen für ein breites Spektrum an strukturellen, baulichen und personellen Maßnahmen zur Verfügung. Deren Kriterien und Förderwürdigkeit sind in acht sogenannten „Fördertatbeständen“ genau beschrieben. 

Welche Fördertatbestände sieht der Transformationsfonds vor?

  1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten
    Ziel ist der Abbau von Standorten bezüglich bestimmter Leistungsgruppen durch Zusammenlegung von Kapazitäten zur akutstationären Versorgung über zwei oder mehr Standorte hinweg.
  2. Vorhaben zur Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
    Förderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes in eine „sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung“.
  3. Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerke
    Förderfähig ist der Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung von Voraussetzungen zur Durchführung robotergestützter Telechirurgie.
  4. Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung besonderer Erkrankungen
    Ziel ist die zentrale Bündelung medizinischer Kompetenz zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schweren Erkrankungen an Hochschulkliniken unter Beteiligung weiterer Krankenhäuser.
  5. Vorhaben zur Bildung regional begrenzter Krankenhausverbünde
    Ziel ist der Abbau von Doppelstrukturen bei der Leistungserbringung bestimmter Leistungsgruppen durch Zusammenschluss von mindestens zwei rechtlich selbstständigen Krankenhäusern zu einem Verbund.
  6. Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen
    Ziel ist die Verbesserung der Notfallmedizin durch Unterstützung von Vorhaben, die zur Bildung von integrierten Notfallstrukturen beitragen; z. B. eine für Notfallmedizin erforderliche Ausstattung.
  7. Vorhaben zur Schließung von Krankenhäusern
    Ziel ist die dauerhafte Schließung von Krankenhäusern oder Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit hoher Krankenhausdichte.
  8. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
    Ziel ist es, in staatlich anerkannten Einrichtungen zusätzliche Kapazitäten zur Ausbildung in unterschiedlichsten Pflegeberufen zu schaffen.

Der Transformationsfonds – Chancen und Möglichkeiten

Der Referentenentwurf zum Transformationsfonds zeigt klar, welche Umstrukturierungsmaßnahmen von den Fördermitteln profitieren werden. Zwar gibt es noch einige Unklarheiten und ausstehende Entscheidungen, der Transformationsfonds wird für die Krankenhäuser im Kontext der anstehenden Reform jedoch von großer Bedeutung sein. Anhand des Referentenentwurfs können sich Entscheidungsträger schon jetzt mit zukunftsweisenden Möglichkeiten befassen und Maßnahmen planen. Die Gelder, die der Transformationsfonds zur Verfügung stellt, bieten eine große Chance, die anstehende Umstrukturierung über zehn Jahre mit staatlicher Förderung bestmöglich umzusetzen. Zur Orientierung dienen die acht Fördertatbestände – sie geben vor, wie eine Einrichtung am Transformationsfonds partizipieren kann. 

Nächste Schritte: Abstimmung im Bundesrat

Bevor die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds ihre endgültige, bindende Fassung erhält, muss sie zunächst den Bundesrat passieren. Dazu wurde der Präsidentin des Bundesrates am 7. Februar 2025 offiziell die vom BMG zu erlassende Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV) übersandt – versehen mit der Bitte, „die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 GG herbeizuführen.“ Die Abstimmung findet am 21. März 2025 als Tagesordnungspunkt Nr. 30 statt.

Kleine Randnotiz: Im Bundesrat werden Zustimmungen häufig nur nach Maßgabe bestimmter Änderungen erteilt. D. h. eine Verordnung kann nur dann in Kraft treten, wenn die geforderten Änderungen umgesetzt werden…

Die finale Ausgestaltung und Verabschiedung des Transformationsfonds bleibt somit weiterhin spannend. Auch die Tatsache, dass sich parallel dazu die neue Bundesregierung bildet, wird den Prozess nicht zwangsläufig vereinfachen oder gar beschleunigen. Es sind also noch einige Fragen offen, und es wird sich zeigen, ob bis zum 30. September 2025 tatsächlich die ersten Anträge gestellt werden können.

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