Transformationsfonds für Krankenhäuser

Fördermittel strategisch nutzen:
Durch eine effiziente Antragsstellung Zukunft sichern und Wettbewerbsvorteile stärken

Die Krankenhauslandschaft steht vor einem tiefgreifenden Wandel. Mit dem Transformationsfonds werden erhebliche Mittel bereitgestellt, um Kliniken zukunftsfähig zu machen. Für die Geschäftsführung bedeutet das: Jetzt strategisch handeln, gezielt investieren und langfristige Wettbewerbsvorteile sichern.

Ob moderne Versorgungsstrukturen, Prozessoptimierung oder Digitalisierung – der Transformationsfonds bietet eine einmalige Chance, notwendige Innovationen zu finanzieren. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihr Krankenhaus effizienter und zukunftssicher aufzustellen. Wir unterstützen Sie dabei!

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KOSTENLOSE VERANSTALTUNG

Quo vadis Krankenhausreform? – Wie weiter nach der Bundestagswahl

Zusammen mit der DHBW Stuttgart und dem Klinikverbund Südwest gGmbH veranstalten wir am 10. April 2025 einen Infoabend (hybrid) zum Thema “Quo vadis Krankenhausreform? – Wie weiter nach der Bundestagswahl?”. Hierbei wird unter anderem diskutiert, inwieweit der avisierte Transformationsfonds als Chance für Innovation und Digitalisierung gesehen werden kann. 

Alle Informationen zum Infoabend und zur Anmeldungen finden Sie »hier

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Fördermittelstrategie und Förderoptionen

Chancen des Transformationsfonds nutzen

Wir erarbeiten in unserem so genannten “Trafo-Workshop” gemeinsam mit Ihnen eine Fördermittelstrategie für Ihre Klinik und klären die aktuellen Rahmenbedingungen und möglichen Förderoptionen, die für Ihr Krankenhaus in Frage kommen. Bereiten Sie sich strategisch auf den Strukturwandel der Krankenhauslandschaft vor und seien sie gewappnet, sobald Anträge gestellt werden können! Vorhaben, die nach dem 01. Juli 2025 beginnen, sind bereit förderfähig und können rückwirkend beantragt werden. Hier gilt es aber bereits vorab alle Fördervoraussetzungen zu beachten. Wir unterstützen Sie dabei!

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„Eine strategische Antragstellung ist der Schlüssel, um Fördermittel optimal zu nutzen und nachhaltige Verbesserungen in der Versorgungsstruktur und -qualität zu erzielen. Trotz aller Kritik fokussieren wir uns auf die Chancen, die der Transformationsfonds bietet.“

Felix Franz

Senior Consultant, Kompetenzfeldleiter Transformationsfonds
M. Sc. Psychology

FAQ zum Transformationsfonds

Was ist der Transformationsfonds und warum wurde er eingeführt?

Der Transformationsfonds ist das zentrale Förderinstrument des Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Umsetzung der Krankenhausreform. Seine Grundlage bildet das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400). Die geplanten Finanzmittel des Transformationsfonds sollen ein Gesamtvolumen von 50 Milliarden Euro umfassen. Die Krankenhausreform war aus verschiedenen Gründen notwendig geworden: So weist Deutschland mit rund 1.700 Krankenhäusern die höchste Krankhaus- und Bettendichte in ganz Europa auf, während die Krankenhausbetten nur zu etwa zwei Dritteln ausgelastet sind. Eines der Ziele der Krankenhausreform ist, der Vorhaltung mittelmäßig ausgelasteter Krankenhaus-Kapazitäten entgegenzuwirken und gleichzeitig die Effizienz im Einsatz des medizinischen Fachpersonals zu steigern.

Welche Ziele verfolgt der Transformationsfonds im Rahmen der Krankenhausreform?

Die Krankenhausreform hat folgende zentrale Ziele: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer – auch im ländlichen Raum – flächendeckenden medizinischen Versorgung, weniger Bürokratie und mehr Effizienz sowie die Entlastung des Krankenhauspersonals durch besseren Ressourcen-Einsatz. Dazu gehört auch eine stärkere Spezialisierung, beispielsweise mit zertifizierten Zentren zur Erstbehandlung von KrebspatientInnen, Krankenhäuser mit Stroke-Unit zur Versorgung nach Schlaganfall oder Spezialkliniken für Endoprothetik. 

Die Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahmen kommen aus dem Transformationsfonds und sollen ab dem 01.01.2026 für zehn Jahre ausgeschüttet werden. Über den Transformationsfonds werden somit die zukünftig anstehenden Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern gefördert. Ziel ist die Konzentration akutstationärer Kapazitäten, die Schließung von Einrichtungen in Regionen mit hoher Krankenhausdichte, der Abbau von Doppelstrukturen sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen. Zudem werden der Ausbau telemedizinischer Netzwerke und weitere Maßnahmen zur bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Versorgung gefördert.

Wer profitiert von den Fördermitteln?

Gemäß dem aktuellen Entwurf des Bundesgesundheitsministerium (BMG) können alle Plan-Krankenhäuser in Deutschland einen Förderantrag stellen. Auch bundeslandübergreifende Vorhaben können unterstützt werden. Eine Ausnahme bilden Hochschulkliniken, die – nach aktuellem Stand – nur in eingeschränktem Umfang förderfähig sind. Die Fördermittel aus dem Transformationsfonds sind für ein breites Spektrum an strukturellen, baulichen und personellen Maßnahmen vorgesehen. Die Kriterien und Förderwürdigkeit dieser Maßnahmen sind in sogenannten „Fördertatbeständen“ genau beschrieben. Insgesamt sieht der Transformationsfonds acht Fördertatbestände vor.

Die acht Fördertatbestände des Transformationsfonds

Fördertatbestand 1: Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten

Förderfähig sind Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Das bedeutet, dass mit dem geplanten Vorhaben Kapazitäten zur akutstationären Versorgung über mehrere Standorte hinweg zusammengelegt werden. Diese Konzentration muss mindestens zwei Standorte betreffen. Ziel ist der Abbau von Standorten bezogen auf eine bestimmte Leistungsgruppe.

Förderfähige Kosten

  • Kosten für Baumaßnahmen (Abriss, Rückbau, Umbau oder Neubau)
  • Kosten zur Angleichung der digitalen Infrastruktur, soweit diese zusätzlich zu den genannten Maßnahmen erforderlich ist (z. B. zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit)
  • Kosten für erstmalige Akquise von FachärztInnen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe
  • Kosten für erstmalige Weiterbildung von medizinischem / pflegerischem Personal gemäß Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe
  • Kosten für sachliche Ausstattung (z. B. Labor-Aufbau) gemäß Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe
  • Schließungskosten (darunter auch Kosten für Personalmaßnahmen sowie weitere Kosten für nachlaufende Verträge, anwaltliche Beratung und Gebäudesicherung etc.)

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben muss standortübergreifend sein und mindestens zwei Standorte betreffen
  • Das Vorhaben beabsichtigt die Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere zur Erfüllung von Qualitätskriterien oder Mindestvorhaltezahlen
  • Leistungsgruppen müssen zusammengeführt, getauscht, neu strukturiert oder verlagert werden
  • Sind Qualitätskriterien / Mindestvorhaltezahlen bereits erfüllt, muss das Vorhaben die Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung steigern (z. B. durch Abbau von Doppelstrukturen, Abbau von Betten oder Verminderung des Vorhalteaufwandes)
  • Eine Erweiterung von Behandlungskapazitäten für eine Leistungsgruppe ist nur förderfähig, wenn Mindestvorhaltezahlen zuvor nicht erfüllt sind. (z.B. Erweiterung eines Bettenhauses, Vergrößerung einer Station, Errichtung einer neuen Station oder Bau eines zusätzlichen OP)

Ausschlüsse

  • Nicht förderfähig sind Vorhaben, die sich überwiegend auf Synergieeffekte betreffend die Verwaltung oder andere, nicht unmittelbar medizinische Leistungen beziehen
  • Schließungskosten für Personalmaßnahmen sind nicht förderfähig, wenn eine Übernahme der stillgelegten Versorgungsbereiche durch einen anderen Rechtsträger stattfindet; z. B. im Zuge eines Zusammenschlusses von Krankenhausträgern 

Fördertatbestand 2: Umstrukturierung in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung

Förderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde. 

Darunter versteht man die geplante Umstrukturierung eines bestehenden Standortes in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung. Hier können Fachdisziplinen und Akteure im Gesundheitswesen enger zusammenarbeiten, z. B. ambulant tätige ÄrztInnen mit Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen, Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.

Förderfähige Kosten

  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen (Abriss, Rückbau, Umbau oder Neubau)
  • Kosten für digitale Infrastruktur (Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Modernisierung im Sinne einer Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit
  • Kosten für weitere, für die Umstrukturierung zwingend erforderliche Maßnahmen (Ausnahme: Kosten zum Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen)
  • Schließungskosten

Voraussetzungen

  • Der Standort muss zuvor im Krankenhausplan aufgenommen gewesen sein

Ausschlüsse

  • Nicht förderfähig ist der Aufbau neuer Krankenhausstandorte als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
  • Nicht förderfähig sind Kosten, die dem Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen dienen (mit der Begründung, dass dann die betroffenen Krankenhäuser einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern erlangen würden)
  • Nicht förderfähig sind Kosten, die als laufende Betriebskosten anzusehen sind
  • Kosten für schließungsbedingte Personalmaßnahmen, sind nur förderfähig, soweit keine Übernahme der stillgelegten Versorgungsbereiche durch einen anderen Rechtsträger erfolgt

Fördertatbestand 3: Bildung telemedizinischer Netzwerke

Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung von Voraussetzungen zur Durchführung robotergestützter Telechirurgie. 

Förderfähige Kosten

  • Kosten für die technische Ausstattung
  • Kosten für Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen
  • Kosten für Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Systemen
  • Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser
  • Kosten für Personalmaßnahmen, die zur Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind (z. B. initiale Schulungen der MitarbeiterInnen zum Start eines telemedizinischen Netzwerkes)
  • Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung zwingend erforderlich sind (z. B. vorhabenbezogene Kosten für Machbarkeitsstudien, Projektmanagement und die Hinzuziehung externer Beratung)
  • (Teilweise) Kosten für bauliche Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen erforderlich sind

Weitere Hinweise:

  • Es können auch Vorhaben mit Beteiligung einer Hochschulklinik gefördert werden (die Beteiligung einer Hochschulklinik ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Förderung)
  • Das Vorhaben kann mehr als zwei Krankenhäuser umfassen
  • Auch der Aufbau einer landesweiten telemedizinischen Netzwerkstruktur kann gefördert werden

Voraussetzungen

  • Kosten für Baumaßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind und dürfen maximal 50 % der Fördersumme ausmachen
  • Im Rahmen der geförderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen sind in der Regel Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen

Ausschlüsse

  • Nicht förderfähig sind laufende Kosten für die telemedizinischen Strukturen (z. B. für die Wartung der Geräte, die Datenverbindungen oder die laufenden Personalkosten)
  • Zwingend zu vermeiden ist die Schaffung paralleler oder konkurrierender Infrastrukturen zur Telematikinfrastruktur

Fördertatbestand 4: Bildung von Zentren zur Behandlung besonderer Erkrankungen

Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind. 

Ziel ist es, durch eine zentrale Bündelung der medizinischen Behandlungskompetenz nachhaltige Verbesserungen in Diagnostik und Therapie dieser Erkrankungen zu erreichen.

 

Förderfähige Kosten

  • Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen an dem Krankenhaus, an dem das Zentrum auf- oder ausgebaut
  • Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses
  • Kosten zur technischen Erweiterung oder für notwendige digitale Anwendungen (z.B. Ausstattung für neuartige Therapieverfahren wie CAR-T-Zelltherapie oder besondere Geräte wie PET-CT oder Speziallabore)
  • Kosten für die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen genutzten Systemen
  • Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung zwingend erforderlich sind

Voraussetzungen

  • Am Vorhaben müssen Hochschulkliniken und Nicht-Hochschulkliniken gemeinsam beteiligt sein
  • Förderfähig sind insbesondere Vorhaben zur Behandlung von komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen Versorgungseinrichtungen von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden
  • Da die Bildung von Zentren regelhaft auch mit einer umfassenden Dokumentation einhergeht, ist sicherzustellen, dass relevante Daten interoperabel und medienbruchfrei in andere relevante Systeme übernommen werden können

Ausschlüsse

  • Kosten für schließungsbedingte Personalmaßnahmen, sind nur förderfähig, soweit keine Übernahme der stillgelegten Versorgungsbereiche durch einen anderen Rechtsträger erfolgt.
  • Nicht förderfähig ist der laufende Betrieb der Zentren

Fördertatbestand 5: Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden

Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer gemäß § 135e Absatz 2 Satz 2 SGB V geltenden Leistungsgruppen. 

Das bedeutet, dass sich mindestens zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Krankenhäuser zu einem Krankenhausverbund zusammenschließen, um Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer Leistungsgruppen abzubauen.

Förderfähige Kosten

  • Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen für die Zusammenführung oder den Tausch von Leistungsgruppen (Umbauten, Rückbau, Erweiterungen oder Neubau von Behandlungseinheiten wie Stationen, Operationssäle, Notaufnahmen, Schockräume oder Kreißsäle)
  • Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie zur Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind (z. B. Kosten zum Aufbau von Netzwerkstrukturen, zur Modernisierung oder Harmonisierung der digitalen Infrastrukturen einschließlich telemedizinischer Strukturen innerhalb des Verbunds)
  • Schließungskosten (auch Kosten für Personalmaßnahmen, wie z. B. Abfindungen, Kosten aufgrund eines Sozialplanes, Ablösezahlungen an Einrichtungen der Zusatzaltersversorgung, etc. sowie weitere Kosten für nachlaufende Verträge, anwaltliche Beratung und Gebäudesicherung etc.)
  • Kosten für zusätzliche Kapazitäten, wenn Kapazitäten der entsprechenden Leistungsgruppe an anderen Krankenhäusern geschlossen werden

Voraussetzungen

  • Die am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser (mindestens zwei) liegen in einer Region bzw. in räumlicher Nähe
  • Mindestens zwei Krankenhäuser – unabhängig davon, ob es sich um denselben Krankenhausträger oder unterschiedliche Krankenhausträger handelt, – vereinbaren eine auf unbestimmte Zeit angelegte Zusammenarbeit bei der Erbringung von medizinischen Leistungen bezogen auf eine oder mehrere Leistungsgruppen
  • Die Vereinbarung zwischen den beteiligten Krankenhäusern muss zwingend zum Abbau von Doppelstrukturen bezogen auf die jeweilige Leistungsgruppe führen

Weitere Hinweise:

  • Der Abbau von Doppelstrukturen kann in einer Konzentration von Versorgungs- oder Vorhaltestrukturen, der Reduzierung von Betten und der Verminderung des Vorhalteaufwandes bestehen
  • Denkbar ist, dass auch bereits in der Vergangenheit bestehende Krankenhausverbünde förderfähig sind, soweit der Krankenhausverbund im Rahmen der Umsetzung des KHVVG, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuweisung von Leistungsgruppen wesentlich geändert werden soll

Ausschlüsse

  • Kosten für zusätzliche Kapazitäten sind nur förderfähig, soweit Kapazitäten der entsprechenden Leistungsgruppe an anderen Krankenhäusern geschlossen werden. Nicht förderfähig sind daher Kosten zur Vergrößerung der Kapazitäten eines Krankenhauses ohne Schließung entsprechender Strukturen eines anderen Krankenhauses
  • Schließungskosten für Personalmaßnahmen sind nur förderfähig, soweit keine Übernahme der stillgelegten Versorgungsbereiche durch einen anderen Rechtsträger stattfindet

Fördertatbestand 6: Bildung integrierter Notfallstrukturen

Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung von integrierten Notfallstrukturen. 

Förderfähige Kosten

  • Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen (z. B. Umbauten zur Herstellung einer räumlichen Verbindung von Schockraum und Bildgebung oder die Einrichtung eines Sofortlabors)
  • Kosten für Geräte bzw. die für die Leistungsgruppe 65 “Notfallmedizin” erforderliche sachliche Ausstattung
  • Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung zwingend erforderlich sind. 

Ausschlüsse

  • Nicht förderfähig sind Strukturen, die keine Bestandsperspektive mehr haben
  • Nicht förderfähig sind Vorhaben, die dem Aufbau, Umbau oder Neubau von Notfallstrukturen dienen, die in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen liegen.

Fördertatbestand 7: Schließung von Krankenhäusern

Förderfähig sind Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten. 

Förderfähige Kosten

  • Schließungskosten, insbesondere die Kosten der für Abrisse oder Rückbauten erforderlichen Baumaßnahmen
  • Kosten für Personalmaßnahmen (z. B. Abfindungen, Kosten aufgrund eines Sozialplanes, Ablösezahlungen an Einrichtungen der Zusatzversorgung etc. und weitere Kosten für nachlaufende Verträge)
  • Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Schließung zwingend erforderlich sind (z.B. anwaltliche Beratung und Gebäudesicherung etc.)

Voraussetzungen

  • Die Schließung muss auf Dauer angelegt sein, sodass eine Wiederaufnahme des Krankenhausbetriebes ausgeschlossen ist

Ausschlüsse

  • Nicht förderfähig sind Vorhaben, deren Schließungsmaßnahmen die Versorgung der Bevölkerung wesentlich verschlechtert (liegt bspw. vor, wenn sich die Fahrzeit zu einem Krankenhausstandort, an dem die jeweilige, von der Schließung betroffene Leistungsgruppe erbracht wird, verdoppelt)
  • Kosten für schließungsbedingte Personalmaßnahmen sind aufgrund der diesbezüglichen besonderen personalrechtlichen Verantwortung des Krankenhausträgers als bisherigen Arbeitgeber nur förderfähig, wenn keine Ausschüttung an Investoren bzw. kein finanzieller Vorteil des bisherigen Krankenhausträgers durch die Schließung erfolgt und die stillgelegten Versorgungsbereiche nicht durch einen anderen Rechtsträger übernommen werden.
  • Bei einer Umwandlung in andere Versorgungseinrichtungen sind nur die schließungsbedingten Kosten förderfähig und nicht diejenigen Kostenanteile, die dem Aufbau der jeweils neuen Einrichtung dienen.
  • Nicht förderfähig sind Kosten, die durch die Rückforderung des Landes von in der Vergangenheit gewährten Investitionsfördermitteln entstehen
  • Nicht förderfähig ist die Übernahme von Schulden eines Krankenhausträgers

Fördertatbestand 8: Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten

Förderfähig sind Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte ist, zur Ausbildung für die Berufe Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, und im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent und Pflegefachassistentin. 

Kurz: Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen zur Ausbildung in verschiedensten Pflegeberufen.

Förderfähige Kosten

  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen (z.B. Um- oder Neubau)
  • Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten
  • einmalige Kosten zur Erstellung von Schulungsmaterialien (z. B. Erstellung von Video-Material, Geräte für (KI-basierte) Behandlungs-Simulationen)
  • einmalige Kosten für die Gewinnung von Auszubildenden
  • einmalige Kosten für die Schulung der Ausbildenden
  • Kosten für weitere Maßnahmen, die für das Vorhaben zwingend erforderlich sind

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es auf einem Vorhaben gemäß Fördertatbestand 1 oder 5 beruht (für diese Fördertatbestände muss jedoch nicht zwingend eine Förderung aus dem Transformationsfonds genutzt worden sein)
  • Die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten erfordert eine Aufstockung der Ausbildungsplätze. Die bloße Vergrößerung oder Erweiterung von Schulungsräumen genügt nicht

Weitere Hinweise:

  • Ausbildungsstätten im Sinne des Fördertatbestands sind auch Pflegeschulen nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG), die von einem Krankenhaus als Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG betrieben werden oder mit denen ein Krankenhaus als Träger der praktischen Ausbildung einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen hat und sich daraus eine Mitträgerschaft ergibt.

Ausschlüsse

  • Nicht förderfähig sind Ausbildungskosten im Sinne von § 17a Absatz 1 des KHG und § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

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